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   OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18   

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https://dejure.org/2018,57317
OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,57317)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.07.2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,57317)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,57317)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.06.2018 - IV ZB 10/17

    Berufungseinlegung: Eingang der Berufungsschrift an einem Telefaxgerät der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.).

    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.).

    Das Schriftstück ist bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.).

    wobei es allerdings nicht auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle ankommt (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.).

    Der Inhalt einer Sendung muss derart in den Machtbereich dieses Gerichts gelangt sein, dass es sich bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von dem Inhalt der Sendung verschaffen kann (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.).

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -,juris, Rz. 7, m. w. N.).

    Ihm muss insbesondere auffallen, wenn eine für ihn vorbereitete Berufungsschrift an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., betreffend eine Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist).

    Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., Rz.10).

    Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris,Rz. 13, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rz. 15).

  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bestehe keine Verpflichtung des bevollmächtigten Rechtsanwalts, die Faxübersendung selbst vorzunehmen (BGH Beschluss vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13).

    Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, juris, Rz. 11 m. w. N.).

    Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, a. a. O.), wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, a. a. O.).

    Während der BGH mit Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, juris, herausgestellt hat, dass es grundsätzlich keiner eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen, hat er beispielsweise mit Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 -, juris, ein Verschulden des Rechtsanwalts darin gesehen, dass er die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiterin die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, juris, Rz. 13).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZB 18/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris,Rz. 13, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rz. 15).

    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet war, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer des Landgerichts bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris, Rz. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408, Rz. 8).

    Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen, wodurch aber die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt würden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris, Rz. 13).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Dadurch genügte der Prozessbevollmächtigte nicht der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 und juris, Rz. 12).

    Während der BGH mit Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, juris, herausgestellt hat, dass es grundsätzlich keiner eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen, hat er beispielsweise mit Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 -, juris, ein Verschulden des Rechtsanwalts darin gesehen, dass er die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiterin die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, juris, Rz. 13).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört nämlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 165/11 -, juris, Rz. 30 m. w. N.).

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 165/11 -, juris, Rz. 30 m w. N.).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet war, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer des Landgerichts bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris, Rz. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408, Rz. 8).
  • BGH, 28.02.2012 - II ZB 27/10

    Unterzeichnung eines Verlängerungsantrags bzgl. der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    In Übereinstimmung hiermit hat der BGH mit Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 -, juris, herausgestellt, dass ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt bereits darin zu sehen sei, dass dieser den Schriftsatz (konkret: Verlängerungsantrag) unterzeichnet habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte (BGH mit Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 -, juris, Rz. 9).
  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, juris, m. w. N.).
  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Dass seit April 2008 andere Regeln gelten und die vormaligen Geschäftsordnungsbestimmungen betreffend gemeinsame Faxnummern aufgehoben sind, ist im Übrigen sogar allgemein bekannt unter Berücksichtigung des - veröffentlichten - Beschlusses des BGH vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15 -, juris, Rz. 7 = NJ 2016, 508-510 (red. Leitsatz und Gründe).
  • BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • VGH Hessen, 04.02.2021 - 10 B 2762/20

    Erfolgloser Eilanrag auf Soforthilfe zur Minderung von Corona-Virus-Pandemie

    Bei fristgebundenen Schriftsätzen kommt es für den rechtzeitigen Eingang darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat, es also in seinen Gewahrsam gelangt ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 - XII 382/15 - und vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 5 U 47/18 - jeweils juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - 6 Sa 45/22

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzungantrag,

    Der Prozessbevollmächtigte hätte seine Mitarbeiterin daher anweisen müssen, die unterschriebene, fehlerhafte Ursprungsfassung nach Umsetzung der gebotenen Korrekturen vor Wiedervorlage der korrigierten Endfassung zwecks Unterschrift zu vernichten (vgl. OLG Frankfurt 26.07.2018 - 5 U 47/18 - Rn. 59).
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